Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen von Gawaplast an den Besteller. Sie gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn nicht ausdrücklich auf diese Verkaufsbedingungen Bezug genommen wird. Davon abweichende Bedingungen des Bestellers sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

2. Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind nur verbindlich, wenn sie eine Ausnahmefrist enthalten. Gawaplast behält sich Änderungen des Produktesortiments vor. Änderungen der technischen Ausführung der bestellten Waren sind zulässig, soweit nicht hierdurch eine wesentliche Funktionsänderung eintritt oder der Besteller nachweist, dass die Änderung nicht zumutbar ist. Masse und Gewichte sind technischen Änderungen unterworfen und weisen die branchenüblichen Toleranzen auf.

3. Lieferung

Die Liefertermine und Lieferfristen stehen unter dem Vorbehalt, dass wir selbst von unseren Unter- und Zulieferanten richtig und rechtzeitig beliefert werden. Die vereinbarten Liefertermine sind daher als annähernd zu betrachten. Gawaplast lehnt jede Haftung für Lieferverzögerungen ab.

4. Preise

Die Preise verstehen sich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, in CHF, netto ab Werk unverpackt. Folgekosten wie Mehrwertsteuer, Fracht, Versicherung, Express, Zoll, etc. gehen zu Lasten des Bestellers.

5. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind ohne anders lautende Vereinbarung zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto, ohne jeden Abzug. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir berechtigt, Verzugszinsen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu verrechnen.

6. Eigentumsvorbehalt

Alle Ware bleibt Eigentum von Gawaplast, bis der Besteller alle Forderungen bezahlt hat, die uns jetzt und künftig zustehen. Gawaplast ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt im entsprechenden amtlichen Register eintragen zu lassen. Wird die Ware von dritter Seite gepfändet oder erfolgt sonst ein Eingriff, der die Rechte oder die Verfügbarkeit von Gawaplast gefährdet, so hat der Besteller die Gawaplast sofort zu benachrichtigen. Veräussert der Besteller die Ware, so tritt er Gawaplast bereits jetzt im Innenverhältnis bis zur Tilgung aller Forderungen von Gawaplast, die ihm aus der Veräusserung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten, Sicherheiten und Eigentumsvorbehalten ab. Gawaplast ist berechtigt, die nicht bezahlte Ware jederzeit zurückzunehmen und der Besteller ist zu deren Herausgabe verpflichtet.

7. Urheberrecht

Für Angebote ohne Projektierungsauftrag gilt verbindlich: Das Urheberrecht/Copyright an diesen Unterlagen, die dem Empfänger anvertraut sind, bleibt jederzeit bei Gawaplast. Ohne unsere schriftliche Genehmigung dürfen sie weder kopiert, noch für Submissionszwecke verwendet oder dritten Personen mitgeteilt resp. zugänglich gemacht werden. Bei Nichtbeachtung dieser Auflagen wird der Aufwand für die Erstellung der abgegebenen Unterlagen gemäss SIA-Honorarordnung 108 verrechnet.

8. Annahme von Retourware

Rücksendungen müssen vorgängig mit Gawaplast vereinbart werden. Ohne Avisierung werden keine Retouren angenommen. Die Retourware muss in einwandfreiem Zustand, franko Gawaplast angeliefert werden, begleitet mit einem Lieferschein aus dem die Lieferschein- oder Rechnungsnummer der ursprünglichen Lieferung ersichtlich ist. Für retournierte Erzeugnisse in einwandfreiem Zustand werden max. 80% des ursprünglichen Warenwertes gutgeschrieben. Für Retouren von weniger als CHF 50.- Warenwert erfolgt keine Gutschrift. Gutschriften aus Retourlieferungen werden nicht ausbezahlt. Gutgeschriebene Beträge können jedoch zu jeder Zeit mit Warenlieferungen oder Dienstleistungen verrechnet werden. Bei von Gawaplast verschuldeten Fehllieferungen wird der volle Warenwert inkl. Frachtspesen gutgeschrieben. Für verschmutzte, beschädigte, gebrauchte oder veraltete Ware kann keine Vergütung gegeben werden.

9. Lieferpflicht

Gegenüber Schuldnern ruht die Lieferpflicht. Bei mangelnder Bonität wird die weitere Erfüllung von Sicherheitsleistungen abhängig gemacht.

10. Gefahrenübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Lieferung das Werk von Gawaplast verlassen hat, und zwar auch dann, wenn die Lieferung franko, unter ähnlichen Klauseln oder einschliesslich Montage erfolgt, oder wenn der Transport durch Gawaplast organisiert und geleitet wird. Eine Transportversicherung wird nur auf Verlangen des Bestellers und auf dessen Kosten abgeschlossen.

11. Gewährleistung

Gawaplast verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Bestellers hin, alle Teile ihrer Lieferung, die aus eigener Produktion stammen und die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion, mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch wie möglich nach ihrer Wahl nachzubessern oder zu ersetzen. Ersetzte Teile werden Eigentum von Gawaplast. Diese Gewährleistung gilt für 12 Monate ab Lieferdatum. Für Teile aus unserem Sortiment von Fremdlieferanten übernimmt Gawaplast Gewähr lediglich im Rahmen der Garantieverpflichtungen der Unterlieferanten. Für Erzeugnisse, die nach Angaben, Zeichnungen etc. des Bestellers hergestellt werden, beschränkt sich die Gewährleistung von Gawaplast auf die Bearbeitung. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Lagerung und Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, unsachgemässer Eingriffe des Bestellers oder Dritter, Verwendung von Nicht-Originalteilen sowie infolge anderer Gründe, die Gawaplast nicht zu vertreten hat.

12. Prüfung und Abnahme der Lieferung

Die Ware wird von Gawaplast vor dem Versand geprüft auf Mängel, Menge und den einwandfreien Zustand. Beanstandungen bezüglich offensichtlicher Fehlmenge, äusserer Zustand und Transportschäden sind sofort bei Warenerhalt der Transportfirma durch schriftlichen Vermerk auf dem Lieferschein zu melden. Weitere Mängel hat der Besteller innerhalb von 14 Tagen ab Warenerhalt schriftlich an Gawaplast einzugeben.

13. Datenschutz

Ihre Persönlichen Daten werden zur Abwicklung des Bestell- und Zahlungsverkehrs benötigt. Gawaplast nimmt sie in ihre Kundenkartei auf. Die Daten werden weder an Dritte weitergegeben noch verkauft. Die Eingabe von persönlichen Logindaten zur schnelleren Verarbeitung ist freiwillig.

14. Bestellungen im Online-Shop

Trotz sorgfältiger Bearbeitung aller Daten kann Gawaplast für die inhaltliche Richtigkeit (insbesondere der Preisstruktur im Onlineshop) keine Haftung übernehmen. Alle Daten werden nach Ihrer Bestellung manuell geprüft und gelten erst nach bestätigter Richtigkeit durch die Gawaplast als gültige Bestellung. Gawaplast behält sich unter gegebenen Umständen vor, eine Lieferung per Rechnung zu verweigern und kann die Zahlung per Vorkasse oder Nachnahme verlangen.

15. Änderungen

Wir behalten uns vor, die Preise, Gewichte, Masse, Ausführung und die Verkaufs- und Lieferbedingungen allfällig notwendig werdenden Veränderungen ohne Voranzeige anzupassen.

16. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für Gawaplast und den Besteller Schaffhausen. Gawaplast ist jedoch auch berechtigt, jedes andere zuständige Gericht anzurufen. Anwendbar ist schweizerisches Recht.


Gawaplast AG, CH-8212 Neuhausen